Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Für alle Aufträge gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nicht verbindlich, es sei denn, daß diese schriftlich und ausdrücklich vom Verkäufer anerkannt werden.
1.2. Unter „Verkäufer“ wird in diesen Bedingungen die Thöni Industriebetriebe Ges.mbH verstanden.
2. Angebot
2.1. Die Angebote des Verkäufers gelten stets freibleibend.
2.2. Die Angebote, und zwar insbesondere das erste, erfolgen normalerweise unentgeltlich.
3. Aufträge
3.1. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferwerk schriftlich bestätigt worden sind.
3.2. Mündliche oder telefonische Abmachungen sowie Änderungen angenommener Aufträge haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferwerk schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere können Änderungen, welche den Querschnitt, die Fertigung oder die vom Lieferwerk zu veranlassende Weiterverarbeitung der bestellten stranggepreßten Aluminium-Profile betreffen, normalerweise nur gegen entsprechende Verlängerung der Lieferfrist angenommen werden.
3.3. Das vom Käufer oder Verkäufer ermittelte Nominal-Laufmeter-Gewicht von zu liefernden stranggepreßten Aluminium-Profilen ist unverbindlich.
4. Preise
4.1. Die Preise sind in dem Sinne freibleibend, daß sie bei angenommenen Auftragsänderungen ohne vorherige Anzeige abgeändert werden können.
4.2. Im weiteren werden bei Änderung der Rohmetall- oder Marktpreise die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.
4.3. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen.
5. Verpackung
Für Profile verstehen sich die Preise normalerweise einschließlich einfacher Verpackung. Für spezielle Verpackungen (z. B. Kisten, Kleinkartons) werden Zuschläge nach Vereinbarung berechnet.
6. Lieferung
6.1. Die Lieferzeiten werden in Offerten und Auftragsbestätigungen nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für den Verkäufer angegeben und verstehen sich als ab Werk. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht, den Auftrag rückgängig zu machen oder Ansprüche wegen Verzuges, Nicht- oder verspäteter Lieferung geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Verlängerung der Lieferzeit nach eigenem Ermessen festzusetzen, wenn ihm der Käufer nicht sämtliche für die Fertigung wesentlichen Angaben, wie unter anderem Zeichnungs- und Mustergutbefund, umgehend zuleitet, nachdem dem Käufer seitens des Verkäufers dafür die Möglichkeit gegeben wurde.
6.2. Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Betriebsstörung, Streiks und Sperren beim Verkäufer, Lieferwerk oder seinen Unterlieferanten, Rohstoffmangel oder Mangel an elektrischer Energie usw., berechtigen den Verkäufer, seine Lieferverpflichtungen nach dem jeweiligen Umfang der Zwangslage ganz oder teilweise aufzuheben.
6.3. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers, auch die einer Verzögerung trägt der Käufer, ebenfalls bei Frankolieferung. Ansonsten werden die Bestimmungen der „Incoterms 1953“ sinngemäß verwendet.
6.4. Nimmt der Käufer am vereinbarten Ort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung der Ware, auch wenn sie noch nicht angenommen ist, zu verlangen. Im letzteren Falle lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer zu, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware nicht in der vorgesehenen Weise und Zeit abgerufen wird.
6.5. Gegenüber der Auftragsmenge ist eine prozentuelle Mehr- oder Minderliefermenge je nach Auftragsmenge zulässig.
6.6. Für die Verrechnung ist das im Lieferwerk festgestellte Abgangsgewicht bzw. die Abgangsstückzahl maßgebend.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Zahlung verfallender Beträge darf aus keinem Grunde verweigert werden, auch zur Aufrechnung ist der Käufer nicht berechtigt. Die Zahlung hat spätestens 30 Tage nach Warenübernahme und Rechnungserhalt zu erfolgen.
7.2. Der Verkäufer ist bei veränderter Wirtschaftslage des Käufers, bei Zahlungsverzug oder wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht oder nicht mehr besteht, berechtigt, die noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und von etwa übergebenen Akzepten Gebrauch zu machen. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Bei Zahlungsverzug sind die außergerichtlichen Inkassospesen des Verkäufers vom Schuldner zu tragen, zusätzlich ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen bis zu 6% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank (Bankrate) zu berechnen.
7.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen auch bei gegenteiliger Mitteilung nach seinem freien Ermessen auf die Fakturen, Zinsen und Verzugszinsen in ihrer zeitlichen Reihenfolge anzurechnen.
7.4. Schecks werden nur zahlungshalber übernommen. Wechsel nimmt der Verkäufer nur auf Grund vorhergehender Vereinbarungen und nur zahlungshalber herein. Diskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
7.5. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus einem Auftragsabschluß gegen den Käufer zustehenden Forderung Eigentum des Lieferwerkes. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Ware weiterzuveräußern. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, sind nicht gestattet. Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die durch die Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer tritt der Käufer hiermit jetzt schon an den Verkäufer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung des Verkäufers ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiemit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderungen gegenüber Dritten aus gelieferter Eigentumsvorbehaltsware gilt dem Verkäufer als ausdrücklich übertragen. Die Abtretung ist vom Käufer im betreffenden Kundenkonto äußerlich zu kennzeichnen. Allfällige Zessionsgebühren gehen zu Lasten des Käufers.
8. Analysen und Meßtoleranzen
8.1. Maßgebend sind allgemein die Analysen und Analysenmethoden des Verkäufers. Wird deren Richtigkeit bestritten, so hat Schiedsanalyse durch eine gemeinsam festzusetzende Instanz zu erfolgen.
8.2. Für die vereinbarten Maße gelten – soweit vorhanden – die Toleranzen der DIN-Normen oder auf Vereinbarung, die VSM-Normen. Andernfalls haben die Richttoleranzen des Lieferwerkes Gültigkeit.
9. Werkzeuge, Patent- und Musterschutz
9.1. Besondere Abmachungen vorbehalten, bleiben Werkzeuge Eigentum des Verkäufers, auch wenn sich der Käufer an deren Kosten beteiligt.
9.2. Es ist nicht Sache des Verkäufers, abzuklären, ob vom Käufer beschriebenes Material geeignet ist, sei es durch seine Beschaffenheit, sei es durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung, zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten zu führen. Der Käufer haftet in diesen Fällen allein; weder das Angebot noch die Lieferung des Materials bewirken irgendeine Haftung des Verkäufers.
10. Gewährleistung
10.1. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, daß die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt.
10.2. Beanstandungen betreffend den Auftrag – insbesondere der Lieferung, dem Gewicht, der Stückzahl und/oder Beschaffenheit der gelieferten Ware – sind nur gültig, wenn sie dem Verkäufer innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Gewährleistung des Verkäufers erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert und/oder unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.
10.3. Ist die Beanstandung oder Mängelrüge gerechtfertigt, ersetzt der Verkäufer die beanstandete bzw. mangelhafte Ware kostenlos. Darüber hinaus stehen dem Käufer keine weiteren Forderungen zu. Namentlich hat der Käufer kein Recht, auf Wandlung oder Minderung sowie auf irgendwelchen Schadenersatz, insbesondere wegen entgangenem Gewinn. Für Kosten, welche dem Käufer unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der beanstandeten bzw. mangelhaften Ware erwachsen sind, hat der Käufer kein Recht auf irgendwelchen Schadenersatz. Ersetzte Ware wird Eigentum des Lieferwerkes.
11. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Österreichischen Recht.
11.2. Erfüllungsort ist das Domizil des Lieferwerkes.
11.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist Telfs. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.